Nichtigerklärung der Zulassungsentscheidung C(2020) 8797 vom 18. Dezember 2020 bezüglich Chromtrioxid

Am 20. April entschied der EUGH über die am 5. März 2021 vom EU-Parlament eingereichte Klage (Rechtssache C-144/21) zur Nichtigerklärung des Durchführungsbeschluss C(2020) 8797 der Kommission vom 18. Dezember 2020. Dem Kläger wurde in diesem Urteil rechtgegeben, was bedeutet, dass die Zulassungsentscheidung (in den wesentlichen Teilen) nun nichtig ist (siehe beigefügte Pressenotiz). Die EU-Kommission hat nun 1 Jahr Zeit den Vorgang zu überarbeiten. In dieser Zeit darf das Chromtrioxid von den Anwendern im Bereich Hartverchromung weiter verwendet werden.

 

Weitere Informationen finden Sie hier: Pressemitteilung vom CTACSub Konsortium 20.04.2023.